Entschuldigungsformular
Regelungen zur Entschuldigungspflicht
- Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen. Das Fehlen ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mitzuteilen. Bei verspätetem Eingang, missbräuchlicher Nutzung oder Falschangaben gilt die Fehlzeit als „unentschuldigt“.
(Ausnahme: Wird am Krankheitstag eine angekündigte schriftliche Arbeit (auch Tests) geschrieben, muss eine mündliche (telefonische oder vor Ort) Entschuldigung bis 12:00 Uhr im Sekretariat erfolgen.)
Bitte beachten Sie:
Leistungsmessungen, wie z.B. Klassenarbeiten, Tests, GFS werden bei unentschuldigtem Fehlen mit „ungenügend“ bewertet (§ 8 (5) der Notenbildungsverordnung). - Die Entschuldigung erfolgt online über das Entschuldigungsformular auf der Homepage der Konrad-Adenauer Realschule bis spätestens 9:00 Uhr, per E-Mail oder telefonisch am Sekretariat. Eine zusätzliche schriftliche Entschuldigung ist nicht notwendig.
- Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist.
- Bei längerer Krankheitsdauer, auffällig häufigen Erkrankungen oder begründeten Zweifeln an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann die unverzügliche Vorlage eines (amts-)ärztlichen Attestes im Original verlangt werden. Die Kosten für die Ausstellung von (amts-)ärztlichen Attesten sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen.
- Ein (amts-)ärztliches Attest zur Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht muss dem Klassenlehrer vor Beginn der Befreiung im Original vorliegen. Es besteht auch in diesem Fall grundsätzlich Anwesenheitspflicht beim Sportunterricht.
- Versäumter Unterricht ist unverzüglich selbstständig nachzuholen, die notwendigen Informationen sind vom Schüler selbst zu beschaffen.
- Bei unentschuldigten Fehlzeiten können Maßnahmen nach § 90 Schulgesetz und Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Dadurch versäumte Leistungsmessungen sind gemäß Notenbildungsverordnung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Ein Recht auf Nachholen einer Leistungsmessung besteht nicht, unabhängig davon, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt versäumt wurde.
- Private Termine müssen grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit gelegt werden. Ein Antrag auf Befreiung vom Unterricht aus triftigen Gründen in Ausnahmefällen gemäß der Schulbesuchsverordnung muss rechtzeitig vorher beim Klassenlehrer schriftlich eingereicht werden.
ACHTUNG: Nach dem Absenden des Entschuldigungsformulars wird eine automatische Bestätigungsemail an Sie gesendet.
Bitte antworten Sie nicht auf diese Email, sie wird nicht gelesen!
